Allgemeine Informationen zum Verfahren

Mit einem Aufgebotsverfahren können bestimmte, abhanden gekommene Urkunden für kraftlos erklärt werden oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition ausgeschlossen werden. Die Fälle, in denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind im Gesetz abschließend in §§ 442 bis 484 FamFG geregelt. Bitte beachten Sie, dass andere Rechte oder Urkunden als die im Gesetz genannten nicht aufgeboten werden können.

Dies sind zum Beispiel:

  • Aufgebot von Grundschuld-, Hypotheken- oder Rentenschuldbriefen, §§ 466 ff. FamFG
  • Aufgebot sonstiger Urkunden, insbesondere von Sparbüchern, Aktien oder Wertpapieren, §§ 466 ff. FamFG
  • Aufgebot von Nachlassgläubigern, §§ 454 ff. FamFG
  • Aufgebot von Eigentümern eines Grundstücks, §§ 442 ff. FamFG
  • Aufgebot von Berechtigten eines Grundpfandrechts (z.B. Hypotheken- oder, Grundschuldgläubiger, Vormerkungs- oder Vorkaufsberechtigte), §§ 442 ff. FamFG

Dafür ist der schriftliche Antrag einer dazu berechtigten Person erforderlich. Bei der Antragsaufnahme kann die Rechtsantragstelle behilflich sein.
In dem Antrag muss glaubhaft gemacht werden, dass die Urkunden in Verlust geraten oder die Berechtigten unbekannt sind. Nach der Prüfung des Antrags erstellt das Gericht ein öffentliches Aufgebot. Mit diesem werden mögliche Rechtsinhaber aufgefordert, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen. Das Aufgebot wird im elektronischen Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung werden gesetzliche Aufgebotsfristen von mindestens sechs Wochen bis zu einem Jahr in Gang gesetzt, nach deren Ablauf das Gericht einen Ausschließungsbeschluss erlässt. Auch dieser muss in gleicher Weise veröffentlicht werden und setzt Fristen in Gang.

Nach Ablauf von mindestens zwei weiteren Monaten kann der antragstellenden Person dann ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss übersandt werden. Damit können Rechte aus dem Aufgebot gegenüber Dritten geltend gemacht werden, zum Beispiel durch Vorlage bei einer Bank zwecks Umschreibung des Sparbuchs oder dem Grundbuchamt zwecks Löschung des Grundpfandrechts. Bitte beachten Sie, dass diese Vorlage nicht vom Gericht veranlasst wird.

Wegen der genannten Fristen ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens sechs Monaten zu rechnen.

Aufgrund der Vielzahl von möglichen Aufgeboten mit jeweils unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen werden im Folgenden nur die zwei häufigsten Verfahren näher erläutert:

Informationen für den Antrag zum Aufgebot von Sparurkunden

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk das Kreditinstitut seinen Hauptsitz hat.

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist, wer selbst Aussteller*in (Bank) oder Inhaber*in der Sparurkunde war oder deren Rechtsnachfolger*in ist, zum Beispiel infolge Erbschaft oder Abtretung. Eine Rechtsnachfolge muss durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden; im Fall einer Erbschaft durch Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung oder eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Abschrift.

Stellt nur eine von mehreren antragsberechtigten Personen den Antrag (zum Beispiel ein Miterbe), ist eine Vollmacht der übrigen Personen beizufügen.

Welche Angaben sind erforderlich?

a) Im Antrag muss

  • die Bezeichnung des Sparkontos oder Sparbuchs mit seiner Nummer,
  • die ausstellende Bank und
  • der Konto-Inhaber
  • möglichst das aktuelle oder zuletzt bekannte Buchsaldo

angegeben werden. Für alle Angaben empfiehlt sich die Vorlage einer Bankbestätigung oder einer Kopie des Sparbuchs.

b) Es muss erklärt werden, dass die Urkunde/-n und die Rechte aus der Urkunde

  • nicht ge- oder verpfändet sind und
  • nicht abgetreten sind oder sonst Dritten zustehen.

c) Es ist in sich logisch anzugeben, wie die Urkunde verloren ging und welche Maßnahmen unternommen wurden, um sie wieder aufzufinden: Wo wurde sie zuletzt gesehen oder benutzt? Wann wurden zuletzt Abhebungen getätigt? Was ist seither geschehen? Wie ist vermutlich der Verlust erfolgt? Welche Suchmaßnahmen wurden unternommen?

d) In dem Antrag muss eine "Versicherung an Eides statt" darüber angeboten werden, dass alle gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Informationen für den Antrag zum Aufgebot eines verloren gegangenen Grundschuld- oder Hypothekenbriefs

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk (Grundbuchamt) das betroffene Grundstück verwaltet wird.

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist, wer Gläubiger*in des Rechtes oder Eigentümer*in des belasteten Grundstücks ist oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger*in ist, zum Beispiel infolge Erbschaft oder Abtretung. Eine Rechtsnachfolge muss durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden; im Fall einer Erbschaft durch Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung oder eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Abschrift.

Stellt nur eine von mehreren antragsberechtigten Personen den Antrag (zum Beispiel ein Miterbe), ist eine Vollmacht der übrigen Personen beizufügen.

Welche Angaben sind erforderlich?

a) Im Antrag ist das betroffene Grundbuch mit Gemarkung und Blattnummer und das betroffene Recht mit der laufenden Nummer seiner Eintragung in Abteilung III anzugeben.

b) Es muss erklärt werden, dass die Urkunde/-n und  die Rechte aus der Urkunde

  • nicht ge- oder verpfändet sind und
  • nicht abgetreten sind oder sonst Dritten zustehen.

c) Wenn der Antrag von Eigentümerseite gestellt wird, ist die Löschungsbewilligung der Gläubigerseite oder (wenn diese ebenfalls verloren ist) deren Zweitschrift im Original vorzulegen.

d) Es ist in sich logisch anzugeben, wie der Brief verloren ging und welche Maßnahmen unternommen wurden, um ihn wieder aufzufinden: Wo wurde er zuletzt gesehen oder  benutzt? Was ist seither geschehen? Wie ist vermutlich der Verlust erfolgt? Welche Suchmaßnahmen wurden unternommen?

e) In dem Antrag muss eine "Versicherung an Eides statt" darüber angeboten werden, dass alle gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Kontakt zur zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Leverkusen

Aktuelle Aufgebote im Bundesanzeiger